Satzung
 

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Stellwerk, Verein zur Förderung seelischer Gesundheit“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „Eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Gifhorn.
 

§ 2
Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, die Teilhabe psychisch kranker Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Er unterstützt Bemühungen, die dem Entstehen psychischer Erkrankungen entgegenwirken und seelische Gesundheit fördern.
2. Der Verein orientiert sich an den Grundsätzen einer gemeindenahen Psychiatrie und einer bedarfsgerechten Versorgung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Beratung und Betreuung von psychisch kranken Menschen, Angehörigen und Bezugspersonen,
b) die Förderung geeigneter Wohnformen,
c) die Förderung der Teilhabe psychisch kranker Menschen am Arbeitsleben, z.B. durch die Schaffung von Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten,
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) die Einrichtung und den Betrieb von anderen Maßnahmen und Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.


§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann den Vorstandsmitgliedern eine Vergütung in angemessener Höhe zahlen. Zusätzlich können Aufwendungen ersetzt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., 53019 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss und automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust der Gemeinnützigkeit rechtskräftig festgestellt wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Jahresende wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme / Rechtfertigung gegeben werden.
4. Die Mitglieder des Vereins sind zu vertraulichem Umgang mit personenbezogenen Daten gegenüber Dritten verpflichtet.


§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand


§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Festsetzung des Haushaltsplanes
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Jahresabschlusses und des Kassenberichtes
d) Einsetzung von Prüfer(innen)
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann sich die Behandlung weiterer Angelegenheiten vorbehalten.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder bei Angabe von Gründen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4. Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder Auslösung des Vereins können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden.
6. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschrieben.


§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Personen und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Die/der erste und zweite Vorsitzende sowie die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in vertreten den Verein gem. §  26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. In Abwesenheit einer/eines Vorsitzenden vertritt die/der andere gemeinsam mit der/dem Kassenwart/in oder der/dem Schriftführer/in den Verein im Sinne des § 26 BGB.
3. Angestellte des Vereins können nicht dem Vorstand angehören.
4. Dem Vorstand obliegt die Gesamtführung der Vereinsarbeit.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 8
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 9
Bindungen

Der Verein arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.


§ 10
Beiträge

Es werden Mitgliedschaftsbeiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


Gifhorn im Oktober 2013